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Art. 121 Steuergesetz (StG) - Privatrechtliche Vorsorgeleistungen

Quellensteuer für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
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Art. 121 Steuergesetz (StG) · Privatrechtliche Vorsorgeleistungen

Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Bern sind für diese Leistungen steuerpflichtig.

Die Steuer beträgt für wiederkehrende Leistungen neun Prozent und für Kapitalleistungen sieben Prozent der Bruttoeinkünfte.

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