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Art. 120 Steuergesetz (StG) - Leistungen aus früherem öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis

Quellensteuer für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
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Art. 120 Steuergesetz (StG) · Leistungen aus früherem öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis

1. Im Ausland wohnhafte Personen, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von Arbeitgebern mit Sitz im Kanton Bern oder Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz im Kanton Bern Kapitalleistungen, Pensionen, Ruhegehälter oder andere Vergütungen erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig.

2. Die Steuer beträgt für wiederkehrende Leistungen neun Prozent und für Kapitalleistungen sieben Prozent der Bruttoeinkünfte.

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