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Art. 12 Steuergesetz (StG) - Erbengemeinschaften, Gesellschaften und kollektive Kapitalanlagen

Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Steuerpflicht
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Art. 12 Steuergesetz (StG) · Erbengemeinschaften, Gesellschaften und kollektive Kapitalanlagen

1. Einkommen und Vermögen von Erbengemeinschaften werden den einzelnen Erben zugerechnet, Einkommen und Vermögen von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften den einzelnen beteiligten Personen..

2. Das Einkommen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) wird den Anlegern anteilsmässig zugerechnet; davon ausgenommen sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.

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