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Art. 119 Steuergesetz (StG) - Hypothekargläubiger

Quellensteuer für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
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Art. 119 Steuergesetz (StG) · Hypothekargläubiger

1. Im Ausland wohnhafte Gläubigerinnen, Gläubiger, Nutzniesserinnen oder Nutzniesser von Forderungen, für die ein Pfandrecht an einem bernischen Grundstück oder an einer bernischen Grundpfandforderung besteht, sind für die ihnen ausgerichteten Zinsen steuerpflichtig.

2. Die Steuer beträgt 18 Prozent der Bruttoeinkünfte.

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