Art. 117 Steuergesetz (StG) - Künstler, Sportler und Referenten
Art. 117 Steuergesetz (StG) · Künstler, Sportler und Referenten
1. Im Ausland wohnhafte Künstlerinnen und Künstler (wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstlerinnen und -künstler), Musikerinnen, Musiker, Artistinnen, Artisten, Sportlerinnen, Sportler, Referentinnen und Referenten sind für Einkünfte aus ihrer im Kanton Bern ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen steuerpflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht diesen Personen selber, sondern einer Drittperson zufliessen, die ihre Tätigkeit organisiert hat.
2. Die Steuer beträgt zehn Prozent der Tageseinkünfte.
3. Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Diese betragen
a) 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlerinnen und Künstlern,
b) 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlerinnen und Sportlern sowie Referentinnen und Referenten.
4. Der mit der Organisation der Darbietung in der Schweiz beauftragte Veranstalter haftet solidarisch für die Steuer.