Art. 116 Steuergesetz (StG) - Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Art. 116 Steuergesetz (StG) · Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1. Wer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz als Kurzaufenthalterin oder Kurzaufenthalter, Grenzgängerin oder Grenzgänger bzw. Wochenaufenthalterin oder Wochenaufenthalter Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt, unterliegt hierfür der Quellensteuer nach den Artikeln 112 bis 114. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 115a unterstehen.
1a. Ebenfalls der Quellensteuer nach den Artikeln 112 bis 114 unterliegen im Ausland wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffs oder eines Luftfahrzeugs oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Bern erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffs.
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