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661.11 STGLI CH-BE

Art. 113 Steuergesetz (StG) - Steuerbare Leistungen

Quellensteuer für natürliche und juristische Personen - Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
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Art. 113 Steuergesetz (StG) · Steuerbare Leistungen

1. Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.

2. Steuerbar sind

a) die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 112 Absatz 1,

b) die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach Artikel 20 Absatz 2,

c) die Ersatzeinkünfte.

3. ...

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