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661.11 STGLI CH-BE

Art. 111 Steuergesetz (StG)

Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen - Ausführungsbestimmungen
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Art. 111 Steuergesetz (StG)

1. Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen, insbesondere über

a) die Rechtsform der steuerbefreiten juristischen Personen und die Vorlage derer Rechnungen (Art. 83),

b) die Umschreibung des geschäftsmässig begründeten Aufwands (Art. 90),

c) das Mass der zulässigen Abschreibungen, das Nachholen früher unterlassener Abschreibungen, die zulässigen Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen sowie die Reservestellung auf dem Wertschriftenbestand von Banken, Sparkassen und Versicherungen (Art. 91 und 92).

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