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Art. 110 Steuergesetz (StG) - Einheitsansatz

Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen - Zeitliche Bemessung
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Art. 110 Steuergesetz (StG) · Einheitsansatz

Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Einheitsansätze und Steueranlagen.

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