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Art. 10a Steuergesetz (StG) - Eingetragene Partnerschaften

Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Steuerpflicht
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Art. 10a Steuergesetz (StG) · Eingetragene Partnerschaften

1. Das Einkommen und Vermögen von Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, wird zusammengerechnet.

2. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie bezüglich der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

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