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661.11 STGLI CH-BE

Art. 108 Steuergesetz (StG) - Bemessung des Reingewinns

Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen - Zeitliche Bemessung
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Art. 108 Steuergesetz (StG) · Bemessung des Reingewinns

1. Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.

1a Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode.

2. Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, so werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.

3. Umfasst das Geschäftsjahr mehr oder weniger als zwölf Monate, werden für die Bestimmung des Steuersatzes die ordentlichen Gewinne und Aufwendungen auf zwölf Monate umgerechnet. Ausserordentliche Gewinne und Aufwendungen sowie verrechenbare Verluste werden nicht umgerechnet.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2013 256 · be (Art. 108 Abs. 3 StG)
Estate Challenge to Tax Deduction Offset by Tax-Exempt Helplessness Allowance
This provision relates to the non-awarding of party costs for cantonal taxes, cited in the order not to award costs (point 4).