661.11
STGLI
CH-BE
Art. 107 Steuergesetz (StG) - Steuerperiode
Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen - Zeitliche Bemessung
Art. 107 Steuergesetz (StG) · Steuerperiode
Die Steuer vom Reingewinn und vom Eigenkapital wird für jede Steuerperiode festgesetzt und bezogen.
Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation.