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Art. 106 Steuergesetz (StG)

Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen - Kapitalsteuer - Steuerberechnung
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Art. 106 Steuergesetz (StG)

1. Die einfache Steuer der Kapitalsteuer beträgt 0,05 Promille.

2. Die Besteuerung der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beginnt bei einem Eigenkapital von 80'000 Franken.

3. ...

4. Die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet.

5. Restbeträge des Kapitals unter 1000 Franken werden nicht berücksichtigt.

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