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Art. 105 Steuergesetz (StG) - Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen - Kapitalsteuer - Gegenstand
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Art. 105 Steuergesetz (StG) · Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

1. Als steuerbares Eigenkapital der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen gilt das Reinvermögen, wie es nach den Bestimmungen für das Geschäftsvermögen der natürlichen Personen berechnet wird.

2. Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der Kapitalsteuer nach Absatz 1 für den direkten Grundbesitz.

3. Von der Besteuerung ausgenommen sind die zweckgebundenen Forstreserven.

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