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Art. 103 Steuergesetz (StG) - Verdecktes Eigenkapital

Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen - Kapitalsteuer - Gegenstand
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Art. 103 Steuergesetz (StG) · Verdecktes Eigenkapital

1. Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um den Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

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