661.11
STGLI
CH-BE
Art. 103 Steuergesetz (StG) - Verdecktes Eigenkapital
Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen - Kapitalsteuer - Gegenstand
Art. 103 Steuergesetz (StG) · Verdecktes Eigenkapital
1. Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um den Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.