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Art. 102 Steuergesetz (StG) - Eigenkapital

Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen - Kapitalsteuer - Gegenstand
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Art. 102 Steuergesetz (StG) · Eigenkapital

1. Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.

2. Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht aus dem einbezahlten Grundkapital (Aktienkapital, Partizipationsscheinkapital, Stammkapital), den offenen und den als Gewinn versteuerten stillen Reserven.

3. Bei Nutzniessung wird das steuerbare Eigenkapital um das Reinvermögen erhöht wie es nach den Bestimmungen über das Geschäftsvermögen der natürlichen Personen (Art. 51) berechnet wird.

4. Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Grundkapital.

5. ...

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