661.11
STGLI
CH-BE
Art. 100 Steuergesetz (StG) - Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerberechnung
Art. 100 Steuergesetz (StG) · Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
1. Die einfache Steuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt zwei Prozent des Reingewinns.
2. Gewinne unter 20'800 Franken werden nicht besteuert.