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Art. 100 Steuergesetz (StG) - Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen - Gewinnsteuer - Steuerberechnung
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Art. 100 Steuergesetz (StG) · Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

1. Die einfache Steuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt zwei Prozent des Reingewinns.

2. Gewinne unter 20'800 Franken werden nicht besteuert.

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