661.11
STGLI
CH-BE
Art. 10 Steuergesetz (StG) - Zusammenrechnung bei Ehegatten und Kindern
Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Steuerpflicht
Art. 10 Steuergesetz (StG) · Zusammenrechnung bei Ehegatten und Kindern
Das Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wird ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.
Das Einkommen und das Vermögen von minderjährigen Kindern wird den Inhabern der elterlichen Sorge zugerechnet. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge geschiedener, gerichtlich oder tatsächlich getrennter Eltern werden Einkommen und Vermögen der Inhaberin oder dem Inhaber der Obhut zugewiesen; bei gemeinsamer Obhut erfolgt eine je hälftige Zuweisung.
Für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit ist das Kind in jedem Fall selbstständig steuerpflichtig.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
100 2019 379 · be (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 StG)
Taxpayers v. Tax Administration: Share Valuation and Property Assessment Appeal
Cited in the reasoning (point 2.1) to establish that the parties were to be jointly assessed for the tax years in question.