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Art. 1 Steuergesetz (StG) - Gegenstand

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Art. 1 Steuergesetz (StG) · Gegenstand

1. Der Kanton Bern und seine Gemeinden erheben nach Massgabe dieses Gesetzes die folgenden direkten Steuern

a eine Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen,

b eine Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen,

c eine Grundstückgewinnsteuer,

d eine Quellensteuer auf dem Einkommen von bestimmten natürlichen und juristischen Personen.

2. Die Gemeinden können weitere Steuern erheben, soweit dieses Gesetz sie dazu ermächtigt.

3. Der Kanton vollzieht die ihm durch das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer übertragenen Aufgaben.

Gegenstand Art. T1-1 Steuergesetz (StG) →

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