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Art. 4 Staatsbeitragsverordnung (StBV) - Öffentliches Beschaffungsrecht

Bestimmungen für die Gewährung von Staatsbeiträgen
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Art. 4 Staatsbeitragsverordnung (StBV) · Öffentliches Beschaffungsrecht

1. Untersteht die Empfängerinnen und Empfänger von Staatsbeiträgen für das mit dem Beitrag unterstützte Objekt oder die unterstützte Leistung dem öffentlichen Beschaffungsrecht (Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen, ÖBG), verbindet die zuständige Behörde den Beitrag mit der Auflage, das öffentliche Beschaffungsrecht einzuhalten.

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