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Art. 3a Staatsbeitragsverordnung (StBV) - 2. Vergütungsberichte

Bestimmungen für die Gewährung von Staatsbeiträgen
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Art. 3a Staatsbeitragsverordnung (StBV) · 2. Vergütungsberichte

1. Die Vergütungsberichte gemäss Artikel 8 Absatz 4 des Staatsbeitragsgesetzes weisen Doppelmandate von Mitgliedern des strategischen Führungsorgans und Mitgliedern der Geschäftsleitung separat aus.

1a Sie sind der jeweils für die Ausrichtung der Staatsbeiträge zuständigen Behörde einzureichen.

2. Folgende Betriebe haben keinen Vergütungsbericht gemäss Artikel 8 Absatz 4 des Staatsbeitragsgesetzes zu erstellen

a) öffentlich-rechtliche Körperschaften und Zusammenschlüsse solcher,

b) Betriebe, die weniger als 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen.

c) **\*** ...

3. Öffentliche Vergütungsberichte müssen nicht eingereicht werden.

4. Das Recht zur Einsicht in nicht öffentliche Vergütungsberichte richtet sich nach der Informationsgesetzgebung.

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