641.111
STBVOCSUOCS
CH-BE
Art. 3 Staatsbeitragsverordnung (StBV) - Mitwirkungs- und Auskunftspflicht 1. Entschädigung, Daten- und Informationsschutz
Bestimmungen für die Gewährung von Staatsbeiträgen
Art. 3 Staatsbeitragsverordnung (StBV) · Mitwirkungs- und Auskunftspflicht 1. Entschädigung, Daten- und Informationsschutz
1. Die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gemäss Artikel 8 des Staatsbeitragsgesetzes sind ohne Entschädigung zu erbringen.
2. Für das Bearbeiten von Personendaten gilt das Datenschutzgesetz.
3. Stehen Informationen bei der mitwirkungs- oder auskunftspflichtigen Person unter dem Schutz des Amts- oder Berufsgeheimnisses oder der beruflichen Schweigepflicht, so darf die zuständige Behörde sich diese Informationen nur soweit offen legen lassen, wie dies zur Handhabung des Staatsbeitragsgesetzes notwendig ist.