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641.111 STBVOCSUOCS CH-BE

Art. 3 Staatsbeitragsverordnung (StBV) - Mitwirkungs- und Auskunftspflicht 1. Entschädigung, Daten- und Informationsschutz

Bestimmungen für die Gewährung von Staatsbeiträgen
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Art. 3 Staatsbeitragsverordnung (StBV) · Mitwirkungs- und Auskunftspflicht 1. Entschädigung, Daten- und Informationsschutz

1. Die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gemäss Artikel 8 des Staatsbeitragsgesetzes sind ohne Entschädigung zu erbringen.

2. Für das Bearbeiten von Personendaten gilt das Datenschutzgesetz.

3. Stehen Informationen bei der mitwirkungs- oder auskunftspflichtigen Person unter dem Schutz des Amts- oder Berufsgeheimnisses oder der beruflichen Schweigepflicht, so darf die zuständige Behörde sich diese Informationen nur soweit offen legen lassen, wie dies zur Handhabung des Staatsbeitragsgesetzes notwendig ist.

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