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Art. 2a Staatsbeitragsverordnung (StBV) - Gewährleistung der Lohngleichheit

Bestimmungen für die Gewährung von Staatsbeiträgen
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Art. 2a Staatsbeitragsverordnung (StBV) · Gewährleistung der Lohngleichheit

1. Das Selbstdeklarationsblatt ist mit dem Staatsbeitragsgesuch einzureichen und an die Fachstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern (FGS) weiterzuleiten.

2. Die FGS überprüft die Gewährleistung der Lohngleichheit aufgrund der Selbstdeklaration risikobasiert und stichprobenweise und erlässt hierzu Richtlinien.

3. Das Risiko gilt insbesondere bei folgenden Empfängerinnen und Empfängern von Staatsbeiträgen als gering, weshalb die FGS auf eine stichprobenweise Überprüfung verzichtet

a) öffentlich-rechtliche Körperschaften und Zusammenschlüsse solcher,

b) öffentliche Unternehmen, die ein eidgenössisches, interkantonales oder kantonales Personalrecht anwenden,

c) Betriebe, die weniger als 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen und

d) Betriebe, die einmalige Staatsbeiträge von weniger als 250'000 Franken erhalten.

4. Staatsbeitragsempfängerinnen und -empfänger, die gemäss Absatz 3 nicht unter die stichprobenweise Überprüfung fallen, haben keine Selbstdeklaration zur Gewährleistung der Lohngleichheit einzureichen.

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