641.111
STBVOCSUOCS
CH-BE
Art. 2 Staatsbeitragsverordnung (StBV) - Nachweis
Grundsätze für die Rechtsetzung
Art. 2 Staatsbeitragsverordnung (StBV) · Nachweis
1. In Vorträgen zu Erlassen, nach denen Staatsbeiträge gewährt werden können, ist die Übereinstimmung mit den Grundsätzen für die Rechtsetzung des Staatsbeitragsgesetzes (Artikel 4 bis 6 StBG) nachzuweisen. Abweichungen sind zu begründen.