641.1
STBGLCSULCS
CH-BE
Art. 9 Staatsbeitragsgesetz (StBG) - Rechtsformen
Allgemeine Bestimmungen für die Gewährung von Staatsbeiträgen
Art. 9 Staatsbeitragsgesetz (StBG) · Rechtsformen
1. Staatsbeiträge werden durch Verfügung oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gewährt. Die Ablehnung des Gesuchs erfolgt in jedem Fall durch Verfügung.
2. Staatsbeiträge können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gewährt werden, wenn die Gesetzgebung dies zulässt. Unbefristete Verträge müssen eine Kündigungsklausel enthalten.
3. Bei Streitigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag verfügt die zuständige Behörde.