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Art. 9 Staatsbeitragsgesetz (StBG) - Rechtsformen

Allgemeine Bestimmungen für die Gewährung von Staatsbeiträgen
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Art. 9 Staatsbeitragsgesetz (StBG) · Rechtsformen

1. Staatsbeiträge werden durch Verfügung oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gewährt. Die Ablehnung des Gesuchs erfolgt in jedem Fall durch Verfügung.

2. Staatsbeiträge können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gewährt werden, wenn die Gesetzgebung dies zulässt. Unbefristete Verträge müssen eine Kündigungsklausel enthalten.

3. Bei Streitigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag verfügt die zuständige Behörde.

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