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Art. 8 Staatsbeitragsgesetz (StBG) - Mitwirkungs- und Auskunftspflicht

Allgemeine Bestimmungen für die Gewährung von Staatsbeiträgen
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Art. 8 Staatsbeitragsgesetz (StBG) · Mitwirkungs- und Auskunftspflicht

1. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, ihr Einsicht in die Akten sowie den Zutritt zu den Betriebsstätten und den zur Aufgabenerfüllung benützten Räumlichkeiten zu gewähren.

2. Diese Pflichten bestehen auch nach der Gewährung von Staatsbeiträgen, damit die zuständige Behörde die notwendigen Kontrollen durchführen und Rückforderungsansprüche abklären kann.

3. Empfängerinnen und Empfänger von Staatsbeiträgen haben auf Verlangen der zuständigen Behörde bei der Durchführung von Erfolgskontrollen mitzuwirken.

4. Betriebe, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten durch den Kanton subventioniert werden oder die Staatsbeiträge von mehr als einer Million Franken jährlich erhalten, geben in einem Vergütungsbericht alle Vergütungen gemäss Artikel 663bbis Absätze 2 bis 4 des Obligationenrechts (OR) an, die sie an folgende Personen ausgerichtet haben

a. Mitglieder des strategischen Führungsorgans,

b. Mitglieder der Geschäftsleitung.

5. Der Regierungsrat regelt allfällige Ausnahmen durch Verordnung.

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