641.1
STBGLCSULCS
CH-BE
Art. 7 Staatsbeitragsgesetz (StBG) - Voraussetzungen
Allgemeine Bestimmungen für die Gewährung von Staatsbeiträgen
Art. 7 Staatsbeitragsgesetz (StBG) · Voraussetzungen
1. Die Gewährung von Staatsbeiträgen setzt voraus, dass
a) für deren Ausrichtung eine genügende Rechtsgrundlage besteht;
b) die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein schriftliches Gesuch mit allen erforderlichen Unterlagen einreicht;
c) die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet und in der Lage ist, die Bedingungen und Auflagen zu erfüllen.
2. Finanzhilfen dürfen nur gewährt werden, wenn zusätzlich
a) die Aufgabe ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erfüllt werden kann und
b) die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nach Massgabe der Gesetzgebung die zumutbaren Eigenleistungen erbringt und die Nutzung eigener Finanzierungsmöglichkeiten nachweist.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)
120 2024 62 · be (art. 7 al. 1 let. b LCSu26)
Property Owners' Appeal of Building Inspection Access Denied Due to Insufficient Bias Claim and Untimely Objections
tre autres conditions, que si la demande complète est déposée avant le début des travaux auprès du SMH (cf. art. 28 al. 2 OPat25, art. 7 al. 1 let. b LCSu26). Le permis de construire ayant été octroyé le 29 juin 2022, il était loisible à la partie recourante de déposer un dossier de de
2015 2548 · be (Art. 7 Abs. 1 StBG)
Social Welfare Institutions' Appeal for Pension Contribution Subsidies Denied
h- steller Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet und in der Lage ist, die Bedin- gungen und Auflagen zu erfüllen (Art. 7 Abs. 1 StBG). Finanzhilfen dürfen nur gewährt werden, wenn zusätzlich a) die Aufgabe ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erfüllt werden ka
2014 10925 · be (Art. 7 Abs. 1 StBG)
Care Provider Appeal Regarding Staffing Shortfall Supplement Denial
allgemeinen Bestimmungen zur Gewährung von Staatsbeiträgen sowie dem Spezialrecht festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 2 StBG). Gemäss Art. 7 Abs. 1 StBG setzt die Gewährung von Staatsbeiträgen insbesondere voraus, dass für deren Ausrichtung eine genügende Rechtsgrundlage besteht (B