Art. 6 Staatsbeitragsgesetz (StBG) - Besondere Grundsätze
Art. 6 Staatsbeitragsgesetz (StBG) · Besondere Grundsätze
1. Bestimmungen über Staatsbeiträge sind nach folgenden Grundsätzen auszugestalten
a Es sind in der Regel keine Rechtsansprüche auf Finanzhilfen zu verankern. Ausnahmen sind zu begründen.
b Das Staatsbeitragsrecht ist in der Regel zu befristen. Ausnahmen sind zu begründen.
c Staatsbeiträge sind zu befristen.
d Die Steuerbarkeit der Staatsbeiträge ist soweit möglich durch die Aufnahme von Kreditvorbehalten und Höchstsätzen in den Beitragserlassen sicherzustellen.
e Die mit dem Staatsbeitragsrecht verfolgten Zielsetzungen sind auf der entsprechenden Erlassstufe klar zu umschreiben.
2. Beim Erlass von Staatsbeitragsrecht ist durch massvolle Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen die Selbständigkeit der Staatsbeitragsempfängerinnen und -empfänger zu berücksichtigen.
3. Finanzhilfen sind wenn möglich als Aufbau-, Anpassungs- oder Überbrückungshilfen auszugestalten. Sie können davon abhängig gemacht werden, dass die interessierten Gemeinden ebenfalls eine Finanzhilfe leisten.