Art. 5 Staatsbeitragsgesetz (StBG) - Allgemeine Grundsätze
Art. 5 Staatsbeitragsgesetz (StBG) · Allgemeine Grundsätze
1. Zweck, Art und Rahmen von bedeutenden einmaligen Staatsbeiträgen sind in der Form des Gesetzes oder eines Beschlusses des Grossen Rates, welcher der fakultativen Volksabstimmung untersteht, festzulegen. Wiederkehrende Staatsbeiträge bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.
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Als bedeutend im Sinne von Absatz 1 gelten einmalige Staatsbeiträge, wenn sie der fakultativen Volksabstimmung gemäss Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Kantonsverfassung unterliegen.
2. Bestimmungen über Staatsbeiträge können erlassen werden, wenn
a) anstelle der Gewährung von Staatsbeiträgen vorgängig andere Formen staatlichen Handelns geprüft worden sind und
b) die Auswirkungen der in Aussicht genommenen Staatsbeitragsverhältnisse vorgängig abgeklärt worden sind.
3. Recht, das Abgeltungen vorsieht, darf nur erlassen werden, wenn
a) kein überwiegendes Eigeninteresse der Verpflichteten besteht,
b) die finanzielle Belastung den Verpflichteten nicht zumutbar ist und
c) die mit der Aufgabe verbundenen Vorteile die finanzielle Belastung nicht ausgleichen.
4. Bestimmungen über Finanzhilfen können erlassen werden, wenn
a) die Aufgabe ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erfüllt werden kann und
b) von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller die Erbringung zumutbarer Eigenleistungen sowie die Nutzung eigener Finanzierungsmöglichkeiten verlangt wird.