Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.1 STBGLCSULCS CH-BE

Art. 29 Staatsbeitragsgesetz (StBG) - Änderung von bestehenden Erlassen und Staatsbeitragsverhältnissen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 29 Staatsbeitragsgesetz (StBG) · Änderung von bestehenden Erlassen und Staatsbeitragsverhältnissen

1. Bestehende Vorschriften über Staatsbeiträge sind innert fünf Jahren an dieses Gesetz anzupassen.

2. Verträge über Finanzhilfen und Abgeltungen sind anzupassen, soweit die vertraglichen Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

← Art. 28 Staatsbeitragsgesetz (StBG) Zweck Art. 30 Staatsbeitragsgesetz (StBG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →