641.1
STBGLCSULCS
CH-BE
Art. 29 Staatsbeitragsgesetz (StBG) - Änderung von bestehenden Erlassen und Staatsbeitragsverhältnissen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 29 Staatsbeitragsgesetz (StBG) · Änderung von bestehenden Erlassen und Staatsbeitragsverhältnissen
1. Bestehende Vorschriften über Staatsbeiträge sind innert fünf Jahren an dieses Gesetz anzupassen.
2. Verträge über Finanzhilfen und Abgeltungen sind anzupassen, soweit die vertraglichen Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.