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Art. 27 Staatsbeitragsgesetz (StBG) - Strafbestimmung

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Art. 27 Staatsbeitragsgesetz (StBG) · Strafbestimmung

1. Mit Busse bis zu 20'000 Franken wird bestraft,

a) wer zur Erlangung eines Staatsbeitrages über erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht;

b) wer erhebliche Tatsachen im Zusammenhang mit der Leistung eines Staatsbeitrages verschweigt.

2. Handelt der Täter aus Eigennutz, wird er mit einer Busse bis zu 50'000 Franken bestraft.

3. Fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar.

4. Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.

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