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Art. 26 Staatsbeitragsgesetz (StBG) - Zuständige Behörde

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Art. 26 Staatsbeitragsgesetz (StBG) · Zuständige Behörde

Über die Befreiung von Bedingungen und Auflagen, die Rückforderung sowie den Widerruf und den Rücktritt vom Vertrag entscheiden die Direktionen oder Ämter im Rahmen ihrer ordentlichen Zuständigkeiten, in den übrigen Fällen entscheidet der Regierungsrat.

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