641.1
STBGLCSULCS
CH-BE
Art. 26 Staatsbeitragsgesetz (StBG) - Zuständige Behörde
Sicherung des Beitragszwecks
Art. 26 Staatsbeitragsgesetz (StBG) · Zuständige Behörde
Über die Befreiung von Bedingungen und Auflagen, die Rückforderung sowie den Widerruf und den Rücktritt vom Vertrag entscheiden die Direktionen oder Ämter im Rahmen ihrer ordentlichen Zuständigkeiten, in den übrigen Fällen entscheidet der Regierungsrat.