Art. 22 Staatsbeitragsgesetz (StBG) - Rückforderung bei Zweckentfremdung und Veräusserung
Art. 22 Staatsbeitragsgesetz (StBG) · Rückforderung bei Zweckentfremdung und Veräusserung
Wird ein Objekt (Grundstück, Baute, Werk, bewegliche Sache) seinem Zweck entfremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde den Staatsbeitrag samt Zins seit Entstehung des Rückforderungsanspruchs zurück. Die Höhe der Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen und der festgelegten bestimmungsgemässen Verwendungsdauer. In Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden.
Die zuständige Behörde kann bei Veräusserungen ganz oder teilweise auf die Rückforderung verzichten, wenn die Erwerberin oder der Erwerber die Voraussetzungen für den Staatsbeitrag erfüllt und alle Verpflichtungen der Staatsbeitragsempfängerin oder des -empfängers übernimmt.
Zweckentfremdungen und Veräusserungen sind von der Staatsbeitragsempfängerin oder vom -empfänger unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich zu melden.