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Art. 20 Staatsbeitragsgesetz (StBG) - Zweckbindung

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Art. 20 Staatsbeitragsgesetz (StBG) · Zweckbindung

1. Die Staatsbeiträge müssen ihrem Zweck entsprechend und unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen verwendet werden.

2. Eine Befreiung von einzelnen Bedingungen oder Auflagen ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass der mit dem Staatsbeitrag angestrebte Zweck nicht gefährdet wird.

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