Art. 18 Staatsbeitragsgesetz (StBG) - Kürzung von Staatsbeiträgen
Art. 18 Staatsbeitragsgesetz (StBG) · Kürzung von Staatsbeiträgen
Um mittelfristig den Ausgleich der Laufenden Rechnung und eine angemessene Selbstfinanzierung der Investitionen zu gewährleisten sowie eine Neuverschuldung zu verhindern, kann der Grosse Rat durch Dekret Staatsbeiträge nach den im Anhang aufgeführten Erlassen bis zu höchstens 20 Prozent kürzen. Die Vernehmlassungsvorschriften sind einzuhalten.
Das Dekret bezeichnet die von den Kürzungen betroffenen Staatsbeitragstatbestände einzeln oder nach Bereichen und legt die entsprechenden Kürzungen fest.
Der Regierungsrat ist ermächtigt, bei Härtefällen Leistungen in einzelnen Sachbereichen oder an einzelne Staatsbeitragsempfängerinnen und -empfänger von den Kürzungen auszunehmen, sofern in einem andern Sachbereich eine gleichwertige Einsparung getätigt wird.
Das Dekret tritt zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten ausser Kraft. Wenn es die in Absatz 1 genannten Kriterien erfordern, kann es um höchstens zwei Jahre verlängert werden.