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Art. 17 Staatsbeitragsgesetz (StBG) - Verfahren

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Art. 17 Staatsbeitragsgesetz (StBG) · Verfahren

1. Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, werden abgewiesen.

2. Gesuche um Abgeltungen, die nur aufgrund der Prioritätenordnung einstweilen nicht berücksichtigt werden können, werden von der zuständigen Behörde dem Grundsatz nach zugesprochen. Gleichzeitig legt sie fest, zu welchem Zeitpunkt sie die Abgeltung auszahlen will.

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