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Art. 16 Staatsbeitragsgesetz (StBG) - Prioritätenordnung

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Art. 16 Staatsbeitragsgesetz (StBG) · Prioritätenordnung

1. Staatsbeiträge, auf die kein Rechtsanspruch besteht, dürfen nur im Rahmen der bewilligten Kredite ausbezahlt werden. Dies gilt ebenfalls für Staatsbeiträge, die einem jährlichen Verpflichtungskreditplafonds unterstellt sind.

2. Reichen die vorhandenen Kredite nicht aus, so erstellen die Direktionen Prioritätenordnungen, nach denen die Gesuche beurteilt und die einzelnen Staatsbeiträge zugesichert und ausgerichtet werden.

3. Die Interessenverbände der Gemeinden sind vor der Festlegung der Prioritätenordnungen anzuhören, wenn es um Staatsbeiträge geht, die ausschliesslich den Gemeinden gewährt oder von diesen ergänzt werden.

4. Die Prioritätenordnungen sind auf geeignete Weise bekannt zu machen.

5. Der Regierungsrat kann anordnen, dass ihm bestimmte Prioritätenordnungen zur Genehmigung vorgelegt werden.

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