641.1
STBGLCSULCS
CH-BE
Art. 15a Staatsbeitragsgesetz (StBG) - Überdeckung
Allgemeine Bestimmungen für die Gewährung von Staatsbeiträgen
Art. 15a Staatsbeitragsgesetz (StBG) · Überdeckung
1. Eine Überdeckung liegt vor, wenn der ausgerichtete Staatsbeitrag die anrechenbaren Betriebsaufwendungen abzüglich eines allfälligen anrechenbaren Betriebsertrags übersteigt. Amortisationen anerkannter Verluste können berücksichtigt werden. Die Steuergesetzgebung gilt sinngemäss.
2. Die Folgen einer Überdeckung sind in der besonderen Gesetzgebung, in der Verfügung oder im öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln, mit der oder mit dem der entsprechende Staatsbeitrag gewährt wird.
3. Erfolgt keine Regelung nach Absatz 2, ist eine Überdeckung zurückzufordern oder mit zukünftigen Staatsbeiträgen zu verrechnen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
100 2022 182 · be (Art. 15a StBG)
Service Provider Subsidy Offset by Transferred Reserves
This provision was used to determine the admissibility of offsetting reserves against the 2019 operating subsidy.