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641.1 STBGLCSULCS CH-BE

Art. 14 Staatsbeitragsgesetz (StBG) - Vorschuss- und Teilzahlungen

Allgemeine Bestimmungen für die Gewährung von Staatsbeiträgen
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Art. 14 Staatsbeitragsgesetz (StBG) · Vorschuss- und Teilzahlungen

Vorschuss- und Teilzahlungen können im Rahmen des Voranschlagskredites nach dem jeweiligen Stand der Aufgabenerfüllung ausgerichtet werden.

Sofern der Bund ebenfalls Vorschuss- und Teilzahlungen ausrichtet, können die Beiträge des Kantons mindestens in gleichem Umfange ausgerichtet werden.

Staatsbeiträge dürfen in jedem Fall nur ausbezahlt werden, soweit Aufwendungen unmittelbar bevorstehen.

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