641.1
STBGLCSULCS
CH-BE
Art. 14 Staatsbeitragsgesetz (StBG) - Vorschuss- und Teilzahlungen
Allgemeine Bestimmungen für die Gewährung von Staatsbeiträgen
Art. 14 Staatsbeitragsgesetz (StBG) · Vorschuss- und Teilzahlungen
Vorschuss- und Teilzahlungen können im Rahmen des Voranschlagskredites nach dem jeweiligen Stand der Aufgabenerfüllung ausgerichtet werden.
Sofern der Bund ebenfalls Vorschuss- und Teilzahlungen ausrichtet, können die Beiträge des Kantons mindestens in gleichem Umfange ausgerichtet werden.
Staatsbeiträge dürfen in jedem Fall nur ausbezahlt werden, soweit Aufwendungen unmittelbar bevorstehen.