Art. 13c Staatsbeitragsgesetz (StBG) - Leistungsverträge
Art. 13c Staatsbeitragsgesetz (StBG) · Leistungsverträge
1. Ein Leistungsvertrag mit einer Staatsbeitragsempfängerin oder einem -empfänger hat mindestens Folgendes zu regeln
a) die zu erbringenden Leistungen und die verfolgten Ziele,
b) die Bemessung der Staatsbeiträge,
c) die Folgen bei Leistungsstörungen,
d) das Controlling,
e) die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten der Staatsbeitragsempfängerin oder des -empfängers,
f) die Vertragsdauer und die Modalitäten der Kündigung und der Vertragsauflösung,
g) Vorgaben für die Rechnungslegung und Bewertungsgrundsätze,
h) Vorgaben betreffend die Rechnungsprüfung,
i) allfällige Auflagen und Bedingungen.
2. Darüber hinaus kann er namentlich Folgendes regeln
a) allfällige Eigenleistungen der Staatsbeitragsempfängerin oder des -empfängers,
b) den anzustrebenden Kostendeckungsgrad,
c) die Folgen einer Überdeckung gemäss Artikel 15a oder einer Unterdeckung.