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Art. 13b Staatsbeitragsgesetz (StBG) - Übernahme von Betriebsdefiziten

Allgemeine Bestimmungen für die Gewährung von Staatsbeiträgen
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Art. 13b Staatsbeitragsgesetz (StBG) · Übernahme von Betriebsdefiziten

1. Bei der ganzen oder teilweisen Übernahme von Betriebsdefiziten werden nur anrechenbare Kosten berücksichtigt, die für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind.

2. Das Betriebsdefizit entspricht den anrechenbaren Betriebsaufwendungen abzüglich eines tieferen anrechenbaren Betriebsertrags.

3. Subventionierte Organisationen, die einen Betriebsbeitrag in Form der ganzen oder teilweisen Übernahme von Betriebsdefiziten erhalten, haben von ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die betriebliche Einrichtungen für private Zwecke, insbesondere für die Erzielung eines Nebenerwerbseinkommens, in Anspruch nehmen, eine kostendeckende Entschädigung zu fordern. Andernfalls können die Staatsbeiträge gekürzt werden.

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