641.1
STBGLCSULCS
CH-BE
Art. 13 Staatsbeitragsgesetz (StBG) - Betriebsbeiträge
Allgemeine Bestimmungen für die Gewährung von Staatsbeiträgen
Art. 13 Staatsbeitragsgesetz (StBG) · Betriebsbeiträge
1. Betriebsbeiträge können in folgender Form geleistet werden
a) Beiträge, die aufgrund von Normkosten festgelegt werden,
b) Pauschalbeiträge oder
c) ganze oder teilweise Übernahme von Betriebsdefiziten.
2. Wer Staatsbeiträge empfängt, berücksichtigt bei der Festlegung der Anstellungsbedingungen für das Personal die örtlichen und die branchenüblichen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.
3. Sind die Anstellungsbedingungen insgesamt besser als diejenigen für vergleichbare Tätigkeiten bei der Kantonsverwaltung, so werden bei der Bemessung eines Betriebsbeitrags höchstens die Anstellungsbedingungen des entsprechenden kantonalen Rechts zugrunde gelegt.
4. ...
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
100 2016 339 · be (Art. 13 Abs. 2 StBG)
Private Institutions v. Bern Cantonal Health and Welfare Directorate (Subsidies for Pension Contributions)
Cited in reasoning to discuss the principle of market neutrality regarding employment conditions, though not as a ground for the final order.