Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.1 STBGLCSULCS CH-BE

Art. 13 Staatsbeitragsgesetz (StBG) - Betriebsbeiträge

Allgemeine Bestimmungen für die Gewährung von Staatsbeiträgen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Staatsbeitragsgesetz (StBG) · Betriebsbeiträge

1. Betriebsbeiträge können in folgender Form geleistet werden

a) Beiträge, die aufgrund von Normkosten festgelegt werden,

b) Pauschalbeiträge oder

c) ganze oder teilweise Übernahme von Betriebsdefiziten.

2. Wer Staatsbeiträge empfängt, berücksichtigt bei der Festlegung der Anstellungsbedingungen für das Personal die örtlichen und die branchenüblichen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.

3. Sind die Anstellungsbedingungen insgesamt besser als diejenigen für vergleichbare Tätigkeiten bei der Kantonsverwaltung, so werden bei der Bemessung eines Betriebsbeitrags höchstens die Anstellungsbedingungen des entsprechenden kantonalen Rechts zugrunde gelegt.

4. ...

← Art. n12 Staatsbeitragsgesetz (StBG) Zweck Art. 13a Staatsbeitragsgesetz (StBG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2016 339 · be (Art. 13 Abs. 2 StBG)
Private Institutions v. Bern Cantonal Health and Welfare Directorate (Subsidies for Pension Contributions)
Cited in reasoning to discuss the principle of market neutrality regarding employment conditions, though not as a ground for the final order.