641.1
STBGLCSULCS
CH-BE
Art. 11 Staatsbeitragsgesetz (StBG) - Beitragsarten
Allgemeine Bestimmungen für die Gewährung von Staatsbeiträgen
Art. 11 Staatsbeitragsgesetz (StBG) · Beitragsarten
1. Staatsbeiträge können als Investitionsbeiträge, als Betriebsbeiträge oder als andere geldwerte Vorteile wie Vergünstigungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Garantien und Bürgschaften geleistet werden.
2. Investitionsbeiträge werden im Rahmen der Betriebsbeiträge oder separat abgegolten.
3. Die besondere Gesetzgebung regelt das Nähere, namentlich die notwendigen Grundsätze zur Abgrenzung zwischen Betriebsbeiträgen und separaten Investitionsbeiträgen.