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Art. 10 Staatsbeitragsgesetz (StBG) - Massgebendes Recht

Allgemeine Bestimmungen für die Gewährung von Staatsbeiträgen
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Art. 10 Staatsbeitragsgesetz (StBG) · Massgebendes Recht

1. Gesuche um Staatsbeiträge werden nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das finanzkompetente Organ gilt.

2. Werden an ein Werk etappenweise Staatsbeiträge gewährt, so bemisst sich der Beitrag für das ganze Werk nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung für die erste Beitragsetappe gültigen Beitragssatz, sofern ein Grundsatzbeschluss über einen Staatsbeitrag an das ganze Werk vorliegt.

3. Gesuche um Abgeltungen, die aufgrund von Artikel 17 Absatz 2 nur dem Grundsatz nach zugesprochen werden können, werden nach dem in diesem Zeitpunkt geltenden Recht beurteilt.

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