641.1
STBGLCSULCS
CH-BE
Art. 1 Staatsbeitragsgesetz (StBG) - Zweck
Zweck, Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 Staatsbeitragsgesetz (StBG) · Zweck
1. Dieses Gesetz will sicherstellen, dass Staatsbeiträge
a ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen;
b nach einheitlichen Grundsätzen gewährt werden;
c auf die finanziellen Möglichkeiten des Kantons abgestimmt werden.
2. Es stellt Grundsätze für die Rechtsetzung auf und enthält unmittelbar auf die einzelnen Staatsbeitragsverhältnisse anwendbare Vorschriften.