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641.1 STBGLCSULCS CH-BE

Art. 1 Staatsbeitragsgesetz (StBG) - Zweck

Zweck, Geltungsbereich und Begriffe
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Art. 1 Staatsbeitragsgesetz (StBG) · Zweck

1. Dieses Gesetz will sicherstellen, dass Staatsbeiträge

a ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen;

b nach einheitlichen Grundsätzen gewährt werden;

c auf die finanziellen Möglichkeiten des Kantons abgestimmt werden.

2. Es stellt Grundsätze für die Rechtsetzung auf und enthält unmittelbar auf die einzelnen Staatsbeitragsverhältnisse anwendbare Vorschriften.

Zweck Art. T1-1 Staatsbeitragsgesetz (StBG) →

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