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632.1 IRVACI CH-BE

Art. 2 Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)

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Art. 2 Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)

2. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses.

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