631.111
FILAVOPFC
CH-BE
Art. 9 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) - Festlegung
Massnahmen für besonders belastete Gemeinden - Gemeinden mit Zentrumsfunktionen
Art. 9 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) · Festlegung
1. Der Regierungsrat legt jährlich bis Ende September fest
a) den für den Vollzug des Finanzausgleichs nach Abzug der pauschalen Abgeltung massgebenden Anteil der erfassten Zentrumslasten der Gemeinden mit Zentrumsfunktionen und
b) den Zuschuss an die Gemeinden Bern, Biel und Thun zur teilweisen Abgeltung der Zentrumslasten.