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Art. 8 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) - Vollzug

Finanzausgleich
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Art. 8 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) · Vollzug

Der für den Vollzug des Disparitätenabbaus massgebende Satz beträgt 37 Prozent.

Der für den Vollzug der Mindestausstattung massgebende harmonisierte Steuerertragsindex (HEI) beträgt 86.

Der für den Vollzug des Finanzausgleichs massgebende Harmonisierungsfaktor beträgt 1,65.

Der für den Vollzug des Finanzausgleichs massgebende harmonisierte Liegenschaftssteuersatz beträgt 1,25 Promille.

Die Finanzverwaltung verfügt die Ausgleichsleistungen und Zuschüsse jährlich bis Ende September.

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