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Art. 6 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) - Schülerzahlen

Allgemeine Bestimmungen und Berechnungsgrundlagen
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Art. 6 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) · Schülerzahlen

1. Die für den Vollzug massgebenden Schülerzahlen werden durch das Generalsekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion bei den Schulen erhoben. Es erlässt Weisungen bezüglich der Erfassung.

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