631.111
FILAVOPFC
CH-BE
Art. 6 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) - Schülerzahlen
Allgemeine Bestimmungen und Berechnungsgrundlagen
Art. 6 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) · Schülerzahlen
1. Die für den Vollzug massgebenden Schülerzahlen werden durch das Generalsekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion bei den Schulen erhoben. Es erlässt Weisungen bezüglich der Erfassung.