631.111
FILAVOPFC
CH-BE
Art. 5 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) - Wohnbevölkerung
Allgemeine Bestimmungen und Berechnungsgrundlagen
Art. 5 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV) · Wohnbevölkerung
1. Die für den Vollzug massgebende Wohnbevölkerung nach dem zivilrechtlichen Wohnsitzprinzip wird jährlich durch die Finanzverwaltung bei den Gemeinden erhoben. Diese wird ermittelt, indem der Bevölkerungsstand am letzten Kalendertag jedes Monats addiert und diese Summe durch zwölf dividiert wird.